«Der Vizepräsident des Verwaltungsrates verlangte eine schonungslose Überprüfung der Baurechnung. Die Zinsen dieser halben Million Mehrkosten mussten nun aus dem Betrieb herausgewirtschaftet werden… Immerhin ergab die Untersuchung, dass der Geschäftsleitung keine schwerwiegenden Versäumnisse nachgewiesen werden konnten, es sei denn, dass beim Bau zu grosszügig vorgegangen worden war. Das Problem lag vielmehr darin, dass jeder grosszügige Neubau eine andere Kostenstruktur zu bewältigen hat im Vergleich zu einem bestehenden Betrieb wie z. B. jener von Lindt in Bern, der abgeschrieben, voll ausgelastet und in mancher Beziehung veraltet war (Pioniere der Wirtschaft und Technik, S. und L., H. R. Schmid, S. 78/79)».
«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10)».
«…, dass der Betrieb von Lindt in Bern in mancher Beziehung veraltet war».
«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden… (Urteil gegen A. Lindt, Obergericht, S. 10).»
Während die Streitigkeiten in «Patriarchen» primär mit dem Charakter von R. Lindt begründet werden, hat die Situationsanalyse eine doch eher sachliche Erklärung gefunden. Demnach hätte ein Interessenskonflikt bestanden, mit welchem die zwei Standorte ins 20. Jahrhundert starteten.
«Der Vizepräsident des Verwaltungsrates verlangte eine schonungslose Überprüfung der Baurechnung. Die Zinsen dieser halben Million Mehrkosten mussten nun aus dem Betrieb herausgewirtschaftet werden… Immerhin ergab die Untersuchung, dass der Geschäftsleitung keine schwerwiegenden Versäumnisse nachgewiesen werden konnten, es sei denn, dass beim Bau zu grosszügig vorgegangen worden war. Das Problem lag vielmehr darin, dass jeder grosszügige Neubau eine andere Kostenstruktur zu bewältigen hat im Vergleich zu einem bestehenden Betrieb wie z. B. jener von Lindt in Bern, der abgeschrieben, voll ausgelastet und in mancher Beziehung veraltet war (Pioniere der Wirtschaft und Technik, S. und L., H. R. Schmid, S. 78/79)».
«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10)».
«…, dass der Betrieb von Lindt in Bern in mancher Beziehung veraltet war».
«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden… (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10).»
Während die Streitigkeiten in «Patriarchen» primär mit dem Charakter von R. Lindt begründet werden, hat die Situationsanalyse eine doch eher sachliche Erklärung gefunden. Demnach hätte ein Interessenskonflikt bestanden, mit welchem die Berner und Zürcher Standorte ins 20. Jahrhundert starteten.
In Zürich entstand der Eindruck, dass die Brüder Lindt sich in den Kopf gesetzt hatten, Johann Rudolf S. von der Spitze des Unternehmens zu verdrängen (Patriarchen, A. Capus, S. 25).
Dieser Satz bezieht sich auf die Zeit nach der Verschmelzung im Jahr 1899. Laut dem Urteil von 1909 gegen A. Lindt bestand der Verwaltungsrat aus 7 Personen. Die beiden Brüder waren mit 2 Sitzen vertreten. Die restlichen 5 Sitze fielen auf Johann Rudolf S. und seine Zürcher Entourage. Wie dem Urteil von 1927 zu entnehmen ist, fiel auch das Eigentumsverhältnis klar zugunsten von Zürich aus. Für den Verkauf im Jahr 1899 erhielt R. Lindt 1'350 Aktien à 500.- übertragen. Dieses Aktienpaket entsprach einem Wert von 675'000.- beziehungsweise 23 Prozent des Aktienkapitals von 3'000'000.- (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 3). Folglich herrschte sowohl im Verwaltungsrat als auch in den Aktionärsversammlungen eine deutliche Zürcher Dominanz.
Doch wie hätte man R. Lindt zum Rücktritt bringen können? Also jetzt mal ganz spekulativ. Angenommen, die jährlichen Abschreibungen wären höher gewesen als in den Statuten vorgesehen. Rein formal wäre das zwar zulässig gewesen. Das Finanzergebnis wäre dadurch jeweils niedriger ausgefallen. Somit hätte noch weniger Geld für die Erneuerung in Bern zur Verfügung gestanden. Später notierte das Berner Obergericht in dieser Sache, dass die Mindestabschreibungen der Übernahmekosten der Rod. Lindt Fils in den Statuten auf jährlich 75'000.- festgelegt wurden. Demnach hätten zwischen 1899 und 1905 vom Kaufpreis von 1'500'000.- mindestens 525'000.- abgeschrieben werden müssen. Beim Rücktritt der «Brüder Lindt» von 1905 waren bereits 600'000.- abgeschrieben (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 10).
«Mit Recht machen nämlich die Beklagten darauf aufmerksam, dass die sofortige Mitteilung des Kaufs des Gewerbegebäudes an die Klägerin zwei Tage nach Abschluss des Kaufs unter Zurverfügungstellung für die Zwecke der Klägerin gegen eine damals schon bestehende Absicht spricht, in den Räumen dieser Fabrik eine Konkurrenzfirma zu eröffnen (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 25).
Als ihnen das nicht gelang, erstellten Rodolphe und August in der Berner Matte kurzerhand eine 2. Lindt-Schokoladenfabrik – nicht im Auftrag der Firma, sondern als ihr privates Eigentum, um sie an L + S zu vermieten. Das war zwar sonderbar, aber in Zürich schöpfte man erst Verdacht, als Rodolphe und August Lindt den Mietvertrag kündigten und am 14. Oktober 1905 von all ihren Ämtern bei L + S zurücktraten. Dass zur gleichen Zeit die gesamte Führungsetage der Berner Fabrik kündigte, liess Schlimmes ahnen. Und tatsächlich kam es ein halbes Jahr später zum offenen Skandal, als August und Walter Lindt in ihrer neuen Fabrik auf eigene Rechnung unter der Marke «A & W Lindt in Bern» die Schokoladenproduktion nach Rodolphe Lindts Rezeptur aufnahmen (Patriarchen, A. Capus, S. 25).
«Mit Recht machen nämlich die Beklagten darauf aufmerksam, dass die sofortige Mitteilung des Kaufs des Gewerbegebäudes an die Klägerin zwei Tage nach Abschluss des Kaufs unter Zurverfügungstellung für die Zwecke der Klägerin gegen eine damals schon bestehende Absicht spricht, in den Räumen dieser Fabrik eine Konkurrenzfirma zu eröffnen (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 25).
Aus den folgenden Gründen war dieses Geschäft sinnvoll. Im vereinigten Unternehmen könnte das Geld für neue Investitionen gefehlt haben. Durch den Verkauf der Rod. Lindt Fils sah die finanzielle Situation bei R. Lindt jedoch ganz anders aus. Somit kann der Kauf als Privatperson nachvollzogen werden. Das Gewerbegebäude stand zudem direkt neben der Berner Mühle. Es war also nur logisch, dass das Kaufobjekt danach an das eigene Unternehmen vermietet wurde.
Dieser Immobilienkauf stützt die in der Situationsanalyse getroffene Annahme, dass in der Matte ein Investitionsbedarf vorhanden war. Der Kauf als Privatperson deutet zudem darauf hin, dass die Zürcher Unternehmenszentrale nicht weiter in Bern investieren konnte oder wollte. Denn R. Lindt hätte das Gewerbegebäude sicherlich nicht privat erworben, wenn die Investition aus Zürich finanziert worden wäre.
«Durch diesen Beschluss wurde allerdings die Aktionsfreiheit der Berner Fabrik mit Bezug auf ihr Absatzgebiet in Deutschland in ziemlicher Weise eingeschränkt und man könnte sich fragen, ob diese Massnahme des Verwaltungsrates zweckmässig war (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 12)».
«Durch diesen Beschluss wurde allerdings die Aktionsfreiheit der Berner Fabrik mit Bezug auf ihr Absatzgebiet in Deutschland in ziemlicher Weise eingeschränkt und man könnte sich fragen, ob diese Massnahme des Verwaltungsrates zweckmässig war (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 12)».
Damit endete die berufliche Laufbahn des Meisters der Verschmelzung, welche mit einer Lehre in der Schokoladenfabrik seines Onkels am Lac Leman begonnen hatte. Dank des Verkaufs seiner Rod. Lindt Fils konnte er sich bereits im Alter von 51 Jahren eine Frühpension leisten. Der einzige Makel seiner ansonsten glanzvollen Karriere war, dass das Projekt der Vereinigung zwischen der Berner und Zürcher Betriebe nun ohne ihn weitergeführt wurde. Damit verlor der Werkplatz in der Matte eine gewichtige Stimme im Verwaltungsrat, welcher daraufhin vollständig aus Zürich dominiert wurde.
Nun stellt sich die Frage, wie bedeutend die Folgen dieses Kurswechsels für den Berner Standort waren. In der «Wochenendkategorie» wurde bei der Partnerschaft mit Tobler bereits darauf hingewiesen, wie wichtig die Exporte nach Deutschland für die Rod. Lindt Fils gewesen waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass der deutsche Markt auch nach der Übernahme bedeutend blieb. In der Situationsanalyse wurde zudem das Grössenverhältnis zwischen den Standorten in der Matte und Kilchberg angesprochen. Ohne das Deutschlandgeschäft wäre der ohnehin bescheidene Anteil am Gesamtumsatz nahezu bedeutungslos geworden. Ein Rückgang des Umsatzes hätte einen Stellenabbau in Bern nach sich ziehen können. Dies wiederum hätte die Argumente für den Erhalt der Berner Schokoladenmühle geschwächt.
Die Standortklausel im Kaufvertrag von 1899 hätte ein solches Szenario wohl verhindern sollen. Ob der einschneidende Entscheid mit dieser Vertragsklausel vereinbar war, ist hingegen fraglich. Fest steht jedenfalls, dass dieser Wechsel in der Verkaufsstrategie zu den Rücktritten führte. Der Verwaltungsratsentscheid hatte somit eine grosse Bedeutung für den Berner Standort. Dadurch kam es zur Trennung zwischen den beiden Seiten. Es war somit ein wichtiger Wendepunkt im Leben von R. Lindt. Die Sitzung im Verwaltungsrat hätte deshalb unbedingt im Buch erwähnt werden müssen. Durch die Nichterwähnung können die Rücktritte zum Nachteil der Berner Seite interpretiert werden.
«Die Aufnahme des Namens Lindt in der Firma war nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht» (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S 24).
«Die Aufnahme des Namens Lindt in der Firma war nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht» (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S 24).
Wer sich für einen Markenstreit um einen Familiennamen interessiert, dem sei die Lektüre des Bundesgerichtsentscheides in der Causa Guccio Gucci S.p.A und Paulo Gucci empfohlen. Der Enkel des Firmengründers arbeitete eine Zeitlang im bekannten Modeunternehmen und machte sich später selbständig als Designer. Für die Selbstständigkeit versuchte er seinen Familiennamen als Marke eintragen zu lassen, was er schliesslich rückgängig machen musste (P. Gucci / G. Gucci S.p.A, BGE, 116 II, S 614).
Aufgrund der Formulierung des Zitates könnte der Eindruck entstehen, dass in Bern an der Zürcher Unternehmenskasse vorbeigewirtschaftet wurde. In der Funktion als Verwaltungsrat galt für R. Lindt eine noch höhere Treuepflicht. Der Aufbau einer Konkurrenzfirma hätte für ihn daher umso weitreichendere Konsequenzen gehabt. Laut diesem Narrativ sollen er und sein Bruder bereits während ihrer aktiven Zeit gegen die Unternehmensspitze gearbeitet haben. So soll der Bruch im Jahr 1905 herbeigeführt worden sein. Demzufolge wäre allein die Berner Seite für die Trennung verantwortlich gewesen. Wird die zitierte Stelle nun auf diese Art falsch interpretiert, so beeinflusst dies die Beurteilung des Streits zum Nachteil von R. Lindt. In diesem Fall wäre er nicht nur unprofessionell und faul, sondern auch illoyal gegenüber den Käufern der Rod. Lindt Fils gewesen.
«Onkel Ruedi war der einzige Erwachsene, der zu mir wie zu einem Gleichaltrigen sprach. Er war nie herablassend oder belehrend und redete schon gar nicht in der mir verhassten Kindersprache (August Lindt, Patriot und Weltbürger, R. Wilhelm, P. Gygi, E. Iseli, D. Vogelsanger, Seite 32)».
«Onkel Ruedi war der einzige Erwachsene, der zu mir wie zu einem Gleichaltrigen sprach. Er war nie herablassend oder belehrend und redete schon gar nicht in der mir verhassten Kindersprache (August Lindt, Patriot und Weltbürger, R. Wilhelm, P. Gygi, E. Iseli, D. Vogelsanger, Seite 32)».
«…, dass es dem Allmächtigen gefallen hat, unseren innigst geliebten Sohn, Bruder, Schwager, Onkel und Neffen, Herr Rudolf Lindt, gew. Fabrikant nach längerem Leiden, unerwartet rasch, in die ewige Heimat abzurufen (Der Bund vom 22./23. Februar 1909)».
«Der Beweis eines vertragswidrigen Verhaltens des R. Lindts ist mithin nicht erbracht (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 26)».
«Durch den Vergleich und seinen Vollzug sind die beiden Parteien in Bezug auf den beim Bundesgericht hängigen Prozess vollständig auseinandergesetzt (Vergleich 1928, Klägerin, S. 9).»
Selbstverständlich bestritt Lindt, «an der neuen Firma mit Kapital, Rat oder Tat beteiligt zu sein», aber das glaubte ihm niemand (Patriarchen, A. Capus, S. 26).
«…, dass es dem Allmächtigen gefallen hat, unseren innigst geliebten Sohn, Bruder, Schwager, Onkel und Neffen, Herr Rudolf Lindt, gew. Fabrikant nach längerem Leiden, unerwartet rasch, in die ewige Heimat abzurufen (Der Bund vom 22./23. Februar 1909)».
«Der Beweis eines vertragswidrigen Verhaltens des R. Lindts ist mithin nicht erbracht (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 26)».
«Durch den Vergleich und seinen Vollzug sind die beiden Parteien in Bezug auf den beim Bundesgericht hängigen Prozess vollständig auseinandergesetzt (Vergleich 1928, Klägerin, S. 9).»
Der dritte Punkt, Abschnitt A «Vertragswidriges Verhalten des Herrn Rod. Lindt» im Berufungsschreiben der Klägerin vom Dezember 1927 müsste eigentlich auch unter diese Bestimmung fallen. Nun begibt man sich womöglich auf dünnes Eis, wenn eine vertraglich abgeschlossene Angelegenheit ausgegraben und ohne neue Erkenntnisse zum Nachteil einer involvierten Partei verwendet wird. Da es im Kern dieser Geschichte ums Schmelzen geht, erscheint die zitierte Behauptung umso mutiger.
«Das in seinem Vertrag aufgenommene Konkurrenzverbot ist seit Einreichung der Klage letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes vom 10.09.1909, weil zeitlich unbegrenzt, als ungültig erklärt worden (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 17).»
R. Lindt starb 7 Tage nach der Verurteilung seines jüngeren Bruders.
Im Februar 1909 verurteilte der Appellationshof des Kantons Bern die zwei Brüder und ihren Cousin zu hohen Konventionalstrafen, welche August und Walter vergeblich vor dem Bundesgericht anfochten. Rodolphe Lindt, der vor Gericht eidesstattlich erklärt hatte, dass er mit der «A & W Lindt» nichts zu tun habe, starb am 20. Februar 1909, wenige Tage nach der Urteilseröffnung, im Alter von erst dreiundfünfzig Jahren (Patriarchen, A. Capus, S. 26).
«Das in seinem Vertrag aufgenommene Konkurrenzverbot ist seit Einreichung der Klage letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes vom 10.09.1909, weil zeitlich unbegrenzt, als ungültig erklärt worden (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 17).»
7 Tage nach der Verurteilung seines jüngeren Bruders starb R. Lindt im Alter von 54 Jahren.
Bei «Patriarchen» muss man wohlwollend davon ausgehen, dass entweder fehlerhaft recherchiert wurde oder falsche Schlüsse gezogen wurden. Die Gesamtbeurteilung erfordert deshalb auch eine Prüfung der Quellen. Sollte sich dort derselbe Fehler finden lassen, könnte das Buch zumindest ein wenig entlastet werden.
Rodolphe Lindt stirbt am 20. Februar 1909 mit dreiundfünfzig Jahren, wenige Tage nach seiner Verurteilung wegen Übertretung der Konkurrenzklausel (Patriarchen, A. Capus, S. 28)
Am Ende jeder Kurzgeschichte in Patriarchen ist eine Chronologie zu finden. Das Zitat stammt aus der Chronologie zur Geschichte über R. Lindt. Da es de facto eine Wiederholung ist, wird auf eine Gegendarstellung verzichtet. Eine Unwahrheit bleibt auch dann falsch, wenn sie wiederholt wird. Im Buch ist jedoch ein wiederkehrendes Muster erkennbar. Es kann somit nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung anhand der Repetition plausibilisiert werden soll. Ungeachtet dessen sei folgende Anmerkung erlaubt: Hat ein Schokoladenpionier eine saubere Weste, hat er sein Lebenswerk verdient. Hätte er hingegen Dreck am Stecken, wäre es eher unverdient.
Diese Chocolade ist nicht die Original Lindt Chocolade;
Ce Chocolat n’est pas le Lindt chocolat;
Not connected with the original Lindt chocolate (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 53).
Der Berner Appellationshof verurteilt die Lindts wegen unlauteren Wettbewerbs zu Schadenersatzzahlungen von 800'000 Franken. Zudem muss auf jeder Tafel deutlich lesbar «Diese Schokolade ist nicht die Original-Lindt-Schokolade» stehen. Nach einem letzten Gang vor das Bundesgericht kapituliert die Familie Lindt. Sie übergibt die Firma an L + S und verpflichtet sich, für alle Zeiten auf die Fabrikation von Schokolade zu verzichten. Dafür muss sie nur noch 382 000 Franken Entschädigung zahlen. August Lindt stirbt wenige Tage nach Abschluss des Vergleichs am 27. Dezember 1927 (Patriarchen, A. Capus, S. 29).
Diese Chocolade ist nicht die Original Lindt Chocolade;
Ce Chocolat n’est pas le Lindt chocolat;
Not connected with the original Lindt chocolate (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 53).
1932 schloss das fusionierte Unternehmen auch noch die Produktion am Standort der ehemaligen Rod. Lindt Fils. Kurz darauf zogen sich die Zürcher endgültig aus Bern zurück. Damit verschwand in der Matte das Schokoladenhandwerk, welches das Quartier seit 1879 geprägt und Schokolade weltweit revolutioniert hatte.
«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10).»
«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10).»