Schokolade - Eine wahre geschichte

Streit um die Schokoladenfabrik

Bei der Legende bleiben Streit und Todesfälle im Dunkeln. Diese Schokoladenseite wird nun beleuchtet. Kann das Wendemanöver auf der grünen Aare gelingen?
Schokolade - Eine wahre geschichte

Streit um die Schokoladenfabrik

Bei der Legende bleiben Streit und Todesfälle im Dunkeln. Diese Schokoladenseite wird nun beleuchtet. Kann das Wendemanöver auf der grünen Aare gelingen?
Streit

Konfliktanalyse

Streit

Konfliktanalyse

Im Zuge der Verschmelzung der Schokoladenunternehmen in Bern und Zürich gab es interne Differenzen. Es folgte der Rücktritt von R. Lindt im Jahr 1905. Nach der Trennung entstand im Mattequartier ein zweiter Schokoladenbetrieb. Daraufhin eskalierte der Streit und es kam zu vier Zivilprozessen, welche vor dem kantonalen Obergericht verhandelt wurden. In diese Zeit fallen die Todesfälle von R. Lindt (1909), Johann Rudolf S. (1926) und A. Lindt (1927). In der Folge wurde insbesondere die Berner Seite geschwächt, welche kurz darauf kapitulierte. Die Liquidation der Firma A & W Lindt im Jahr 1928 läutete das Ende des Schokoladenhandwerkes in der Matte ein. Am Ende der Konfliktanalyse folgt das Fazit.

Die Zusammenarbeit mit einer dünkelhaften, exzentrischen, launischen, eitlen, faulen etc. Person ist bestimmt nicht einfach. Diese Charaktereigenschaften aus der Wochenendkategorie beeinflussen zwangsläufig die Beurteilung des Streits. Gemäss diesem Narrativ soll allein R. Lindt für den Bruch von 1905 verantwortlich gewesen sein. Angeblich wurde er für sein Verhalten sogar verurteilt. Diese Unwahrheit ist sozusagen das Sahnehäubchen obendrauf. Da ein verurteilter Pionier seine Vorbildfunktion einbüsst, kann selbst ein Weltruf an Glanz verlieren. Das Lebenswerk von R. Lindt war demnach nicht nur «unverdient», sondern auch «unehrenhaft». Das Paradebeispiel macht deutlich, dass in «Patriarchen» die Berner Seite für den Streit verantwortlich gemacht wird.

Für einen Streit braucht es mindestens zwei Personen. In «Patriarchen» ist die Zürcher Ausgangslage jedoch viel zu ungenau beschrieben. Dieser Umstand erfordert zunächst eine Situationsanalyse. Nur so kann sich ein Interessenskonflikt herauskristallisieren, der am Ursprung des Konflikts gestanden haben könnte. Erst danach kann eine Beurteilung des Streites vorgenommen werden. Durch den Sachverhalt verschiedener Urteile ist die Objektivität dabei gewährleistet. Die Diskrepanz zur Faktenlage weist auf weitere Ungereimtheiten hin. Dieses Kapitel sollte in der öffentlichen Wahrnehmung eigentlich einen Wendepunkt markieren. Wird dieses Wendemanöver gelingen?

Rechtliche Abgrenzung: Dieser heikle Teil der Geschichte erfordert zunächst eine Präzisierung. Im Zentrum dieser Gegendarstellung steht die Version aus «Patriarchen».
Im Zuge der Verschmelzung der Schokoladenbetriebe in Bern und Zürich gab es interne Differenzen. Es folgte der Rücktritt von R. Lindt im Jahr 1905. Nach der Trennung entstand in der Matte ein zweites Schokoladenunternehmen. Daraufhin eskalierte der Streit und es kam zu vier Zivilprozessen, die vor dem kantonalen Obergericht verhandelt wurden. In diese Zeit fallen die Todesfälle von R. Lindt (1909), Johann Rudolf S. (1926) und A. Lindt (1927). In der Folge wurde insbesondere die Berner Seite geschwächt, welche kurz darauf kapitulierte. Die Liquidation der Firma A & W Lindt im Jahr 1928 läutete das Ende des Schokoladenhandwerks im Mattequartier ein. Am Ende der Konfliktanalyse folgt das Fazit.

Die Zusammenarbeit mit einer dünkelhaften, exzentrischen, launischen, eitlen, faulen etc. Person ist bestimmt nicht einfach. Diese Eigenschaften aus der Wochenendkategorie beeinflussen zwangsläufig die Beurteilung des Streits. Gemäß eines solchen Narrativs soll allein R. Lindt für den Bruch von 1905 verantwortlich gewesen sein. Angeblich wurde er für sein Verhalten sogar verurteilt. Diese Unwahrheit ist sozusagen das Sahnehäubchen obendrauf. Da ein verurteilter Pionier seine Vorbildfunktion einbüsst, kann selbst ein Weltruf an Glanz verlieren. R. Lindts Lebenswerk war somit nicht nur «unverdient», sondern auch «unehrenhaft». Das Paradebeispiel macht deutlich, dass in «Patriarchen» die Berner Seite für den Streit verantwortlich gemacht wird.

Für einen Streit braucht es mindestens zwei Personen. In «Patriarchen» ist die Zürcher Ausgangslage jedoch viel zu ungenau beschrieben. Dieser Mangel erfordert erst einmal eine Situationsanalyse. Nur so kann sich ein Interessenskonflikt herauskristallisieren, der am Ursprung des Konflikts gestanden haben könnte. Erst danach kann eine Beurteilung des Streites vorgenommen werden. Durch den Sachverhalt verschiedener Urteile ist die Objektivität dabei gewährleistet. Die Diskrepanz zur Faktenlage weist auf weitere Ungereimtheiten hin. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte das Kapitel über den Streit eigentlich einen Wendepunkt markieren. Wird dieses Wendemanöver gelingen?

Rechtliche Abgrenzung: Dieser heikle Teil der Geschichte erfordert zunächst eine Präzisierung. Im Zentrum dieser Gegendarstellung steht die Version aus «Patriarchen».
Bevor der Streit um die Schokoladenfabrik analysiert werden kann, muss zuerst eine rechtliche Abgrenzung vorgenommen werden.
In dieser Grafik ist die Abgrenzung noch weiter präzisiert. Damit sollte es möglich sein, die Situation vor der Übernahme der Berner Schokoladenmühle genauer zu betrachten. Danach kann die Darstellung in «Patriarchen» weiter analysiert werden.
Die Analyse des Streits um die Schokoladenfabrik kann erst beginnen, nachdem rechtliche Abgrenzungen vorgenommen wurden.
In dieser Grafik ist die Abgrenzung noch weiter präzisiert. Damit sollte es nun möglich sein, die Situation vor der Übernahme der Berner Schokoladenmühle genauer zu betrachten. Im Anschluss kann die Darstellung in «Patriarchen» weiter analysiert werden.
Streit

Situationsanalyse

Streit

Situationsanalyse

Im Gerichtsurteil gegen den Bruder von R. Lindt aus dem Jahr 1909 wurde ein Hinweis gefunden. Demzufolge hätte der autonome Betrieb der Standorte in Zürich und Bern geregelt werden müssen. Es stellt sich nun die Frage, warum die Käufer dieser Berner Verkaufsbedingung nicht nachkamen. Für die Situationsanalyse werden die Interessen der zwei Standorte zuerst beschrieben. Danach kann geprüft werden, ob ein Zielkonflikt zwischen den Interessen bestanden haben könnte. Gemeint sind damit aber nur die Absichten der standortverantwortlichen Personen. Im Kern dieser Geschichte geht es um Verschmelzung, welche schlussendlich die Lösung eines Trennungsproblems war. Die regionale Differenzierung bezieht sich also weder auf die Bevölkerung in Zürich noch in Bern. In der einen Stadt geht es etwas schneller zu und her. In der anderen ist man dafür etwas gemütlicher. Je nach Situation hat beides seine Vor- und Nachteile.

1970 erschien der Band über die Pioniere S. und L. aus der Buchreihe Schweizer Pioniere der Wirtschaft und Technik. Mithilfe dieser Wirtschaftsbiografie von H. R. Schmid kann nun auch noch die Situation in Zürich beschrieben werden. Im Jahr 1892 wurde der Familienbetrieb auf zwei Söhne aufgeteilt. Die Schokoladenfabrikation wurde anschliessend von Johann Rudolf S. weitergeführt. Produziert wurde in der Stadt Zürich. Genauer gesagt in der Werdmühle. Dort konnte die Wasserkraft des Sihlkanals genutzt werden.

Die Gründung der Chocolat Sprüngli AG erfolgte im Jahr 1898 mit einem Aktienkapital von 1.5 Mio. Im selben Jahr begann der Bau einer Schokoladenfabrik in Kilchberg am Zürichsee. Für das Bauvorhaben wurde 1 Mio. budgetiert. 1899 wurde die Berner Rod. Lindt Fils für 1.5 Mio. übernommen. Um diesen Betrag finanzieren zu können, wurde eine Aktienkapitalerhöhung im selben Umfang durchgeführt (schweizerisches Handelsamtsblatt 1899, Nr. 138, S. 555).

Da der Fabrikbau jedoch 1'500'000.- statt 1'000'000.- kostete, geriet das Budget aus dem Lot (Pioniere der Wirtschaft und Technik, S. und L., H. R. Schmid, S. 78).Die 500'000.- waren alles andere als ein Pappenstiel: Die Mehrkosten lagen 50 Prozent über dem Budget und entsprachen einem Drittel des Aktienkapitals von 1'500’000.- aus dem Jahr 1898. Diese nicht budgetierten Baukosten hätten heute einen Wert von 19.5 Mio. (Faktor 39) bis 25 Mio. (Faktor 50). Bei der Verkaufskoperation mit Tobler sind diese Faktoren bereits begründet worden . Bei der F35-Kampfflugzeugbeschaffung spricht man über mögliche Mehrkosten im Umfang von 11 bis 22 Prozent. Gestützt auf die Studie «Betrachtung zur Jahresrechnung 1899-1900» steht im Buch von H. R. Schmid:

«Der Vizepräsident des Verwaltungsrates verlangte eine schonungslose Überprüfung der Baurechnung. Die Zinsen dieser halben Million Mehrkosten mussten nun aus dem Betrieb herausgewirtschaftet werden… Immerhin ergab die Untersuchung, dass der Geschäftsleitung keine schwerwiegenden Versäumnisse nachgewiesen werden konnten, es sei denn, dass beim Bau zu grosszügig vorgegangen worden war. Das Problem lag vielmehr darin, dass jeder grosszügige Neubau eine andere Kostenstruktur zu bewältigen hat im Vergleich zu einem bestehenden Betrieb wie z. B. jener von Lindt in Bern, der abgeschrieben, voll ausgelastet und in mancher Beziehung veraltet war (Pioniere der Wirtschaft und Technik, S. und L., H. R. Schmid, S. 78/79)».


«Die Zinsen dieser Mehrkosten mussten nun aus dem Betrieb herausgewirtschaftet werden» bedeutet im Klartext, dass die Vollauslastung der neuen Fabrik angestrebt werden musste, um die zu hoch angefallenen Baukosten durch Mehreinnahmen ausgleichen zu können.

Gemäss Urteil von 1927 musste der Kaufpreis für die Rod. Lindt Fils von 1.5 Mio. bis zu einem Drittel abgeschrieben werden. Hierfür wurde eine jährliche Mindestabschreibung von 75'000.- vereinbart. Neben den Abschreibungen der Baukosten fielen somit auch noch diejenigen der Übernahme an. Diese Amortisationskosten belasteten das jährliche Finanzergebnis über mehrere Jahre. Während dieser Zeit war der Spielraum für weitere Investitionen sehr begrenzt.

Um sich ein Bild von der Situation in Bern machen zu können, muss zunächst das Grössenverhältnis der beiden Unternehmen betrachtet werden. Im Urteil von 1927 wird der Sachwert der Rod. Lindt Fils im Jahr 1899 mit rund 200'000.- beziffert. Diese Bewertung entspricht rund 13 Prozent der damals für 1'500'000.- fertiggestellten Fabrik in Kilchberg. Demzufolge bestand für den Berner Standort die Gefahr, im fusionierten Unternehmen an Bedeutung zu verlieren und letztlich von der Bildfläche zu verschwinden. Um den Erhalt der Arbeitsplätze in der Matte auch nach einem Verkauf gewährleisten zu können, musste diesem Risiko vorgebeugt werden. Zu diesem Zweck liess R. Lindt eine Standortklausel im Kaufvertrag von 1899 integrieren. Nach der Übernahme hätte diese Standortregelung in die Statuten des fusionierten Unternehmens übernommen werden müssen. Im Urteil gegen seinen Bruder im Jahr 1909 griff das Obergericht diese Angelegenheit erneut auf und hielt diesbezüglich fest:

«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10)».


Nun stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Umsetzung der Standortklausel mit sich gebracht hätte. 1899 stand die Mühle in der Berner Matte bereits im 20. Dienstjahr. Entsprechend bemerkt der Autor H. R. Schmid bei der Betrachtung zur Jahresrechnung 1899-1900:

«…, dass der Betrieb von Lindt in Bern in mancher Beziehung veraltet war».


In puncto Grösse war er demjenigen in Kilchberg klar unterlegen. Eine Modernisierung der Schokoladenmühle wäre somit notwendig gewesen, um mit der Produktivität der nigelnagelneuen Schokoladefabrik mithalten zu können. Daraus folgt, dass der Erhalt der Berner Mühle mit Erneuerungsinvestitionen verbunden war. Hierfür könnte jedoch das Geld gefehlt haben, weil die Baukosten am Zürichsee überbordet waren. Die Standortregelung hätte somit nur umgesetzt werden können, wenn noch mehr Geld in die Aktiengesellschaft eingezahlt worden wäre. Nach der erfolgten Kapitalerhöhung im Zuge der Übernahme hätte der Investitionsbedarf im Zusammenhang mit der Modernisierung somit ein Fass ohne Boden sein können.

Das heißt: Die Verkaufsbedingung hinsichtlich der Regelung zwischen den zwei Standorten wurde nach der Übernahme zu einer vertraglichen Verpflichtung. Damit waren jedoch Investitionen am Berner Standort verbunden, die aufgrund der Abschreibungskosten und ohne zusätzliches Kapital nicht möglich waren. Unter diesen Umständen hätte diese Vertragsklausel ein finanzielles Risiko für die Zürcher Kapitalgeber dargestellt. Dies würde zumindest erklären, warum die Standortklausel schliesslich nicht umgesetzt wurde. Bei der oben zitierten Feststellung kam das Berner Obergericht nämlich zum Schluss:

«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden… (Urteil gegen A. Lindt, Obergericht, S. 10).»


Die Abschreibungen der Bau- und Übernahmekosten belasteten das Finanzergebnis. In Bern wollte man hingegen die Mühle erhalten und hätte deshalb Geld für die Erneuerungsinvestitionen benötigt. Daraus lässt sich ein finanzieller Zielkonflikt herleiten. Demzufolge waren die Interessen in Zürich und Bern unterschiedlich. Dieser Interessenskonflikt könnte für Unstimmigkeiten gesorgt haben.

Während die Streitigkeiten in «Patriarchen» primär mit dem Charakter von R. Lindt begründet werden, hat die Situationsanalyse eine doch eher sachliche Erklärung gefunden. Demnach hätte ein Interessenskonflikt bestanden, mit welchem die zwei Standorte ins 20. Jahrhundert starteten.

Im Gerichtsurteil gegen den Bruder von R. Lindt aus dem Jahr 1909 wurde ein Hinweis gefunden. Demzufolge hätte der autonome Betrieb der Standorte in Zürich und Bern geregelt werden müssen. Es stellt sich nun die Frage, warum die Käufer dieser Berner Verkaufsbedingung nicht nachkamen. Für die Situationsanalyse werden die Interessen der zwei Standorte zuerst beschrieben. Danach kann geprüft werden, ob ein Zielkonflikt zwischen den Interessen bestanden haben könnte. Gemeint sind damit aber nur die Absichten der Personen, welche für den jeweiligen Standort verantwortlich waren. Im Kern dieser Geschichte geht es um Verschmelzung, welche die Lösung eines Trennungsproblems war. Die regionale Differenzierung bezieht sich also weder auf die Bevölkerung in Zürich noch in Bern. In der einen Stadt geht es etwas schneller zu und her. In der anderen ist man dafür etwas gemütlicher. Situativ hat beides seine Vor- und Nachteile.

1970 erschien der Band über die Pioniere S. und L. aus der Buchreihe Schweizer Pioniere der Wirtschaft und Technik. Dank dieser Biografie von H. R. Schmid kann nun auch noch die Situation in Zürich beschrieben werden. 1892 wurde der Familienbetrieb auf zwei Söhne aufgeteilt. Die Schokoladenfabrikation wurde anschliessend von Johann Rudolf S. weitergeführt. Produziert wurde in Zürich. Genauer gesagt in der Werdmühle. Dort konnte die Wasserkraft des Sihlkanals genutzt werden.

Die Gründung der Chocolat Sprüngli AG erfolgte im Jahr 1898 mit einem Aktienkapital von 1.5 Mio. Im selben Jahr begann der Bau einer Schokoladenfabrik in Kilchberg am Zürichsee. Für das Bauvorhaben wurde 1 Mio. budgetiert. Im Jahr 1899 wurde die Berner Rod. Lindt Fils für 1.5 Mio. übernommen. Um diesen Betrag finanzieren zu können, wurde eine Kapitalerhöhung in Höhe von 1.5 Mio. durchgeführt (schweizer. Handelsamtsblatt 1899, Nr. 138, S. 555).

Da der Fabrikbau jedoch 1'500'000.- statt 1'000'000.- kostete, geriet das Budget aus dem Lot (Pioniere der Wirtschaft und Technik, S. und L., H. R. Schmid, S. 78). Die 500'000.- waren alles andere als ein Pappenstiel: Die Mehrkosten lagen 50 Prozent über dem Budget und entsprachen einem Drittel des Aktienkapitals von 1'500’000.- aus dem Jahr 1898. Diese nicht budgetierten Baukosten hätten heute einen Wert von 19.5 Mio. (Faktor 39) bis 25 Mio. (Faktor 50). Die Begründung dieser Faktoren ist im Abschnitt über die Verkaufskoperation mit Tobler gemacht worden. Bei der F35-Kampfflugzeugbeschaffung spricht man über mögliche Mehrkosten im Umfang von 11 bis 22 Prozent. Gestützt auf die Studie Betrachtung zur Jahresrechnung 1899-1900 hielt H. R. Schmid in seinem Buch fest:

«Der Vizepräsident des Verwaltungsrates verlangte eine schonungslose Überprüfung der Baurechnung. Die Zinsen dieser halben Million Mehrkosten mussten nun aus dem Betrieb herausgewirtschaftet werden… Immerhin ergab die Untersuchung, dass der Geschäftsleitung keine schwerwiegenden Versäumnisse nachgewiesen werden konnten, es sei denn, dass beim Bau zu grosszügig vorgegangen worden war. Das Problem lag vielmehr darin, dass jeder grosszügige Neubau eine andere Kostenstruktur zu bewältigen hat im Vergleich zu einem bestehenden Betrieb wie z. B. jener von Lindt in Bern, der abgeschrieben, voll ausgelastet und in mancher Beziehung veraltet war (Pioniere der Wirtschaft und Technik, S. und L., H. R. Schmid, S. 78/79)».


«Die Zinsen dieser Mehrkosten mussten nun aus dem Betrieb herausgewirtschaftet werden» bedeutet im Klartext, dass die Vollauslastung der neuen Fabrik angestrebt werden musste, um die zu hoch ausgefallenen Baukosten durch Mehreinnahmen ausgleichen zu können.

Gemäss Urteil von 1927 musste der Kaufpreis für die Rod. Lindt Fils von 1.5 Mio. bis zu einem Drittel abgeschrieben werden. Hierfür wurde eine jährliche Mindestabschreibung von 75'000.- vereinbart. Neben den Abschreibungen der Baukosten fielen somit auch noch diejenigen der Übernahme an. Diese Amortisationskosten belasteten das jährliche Finanzergebnis über mehrere Jahre. Während dieser Zeit war der Spielraum für weitere Investitionen sehr begrenzt.

Um sich ein Bild von der Situation in Bern machen zu können, muss zunächst das Grössenverhältnis der beiden Unternehmen betrachtet werden. Im Urteil von 1927 wird der Sachwert der Rod. Lindt Fils im Jahr 1899 mit rund 200'000.- beziffert. Diese Bewertung entspricht rund 13 Prozent der damals für 1'500'000.- fertiggestellten Fabrik in Kilchberg. Demzufolge bestand für den Berner Standort die Gefahr, im fusionierten Unternehmen an Bedeutung zu verlieren und letztlich von der Bildfläche zu verschwinden. Um den Erhalt der Arbeitsplätze in der Matte auch nach einem Verkauf gewährleisten zu können, musste diesem Risiko vorgebeugt werden. Zu diesem Zweck liess R. Lindt eine Standortklausel im Kaufvertrag von 1899 integrieren. Nach der Übernahme hätte diese Standortregelung in die Statuten des fusionierten Unternehmens übernommen werden müssen. Im Urteil gegen seinen Bruder im Jahr 1909 griff das Obergericht diese Angelegenheit erneut auf und hielt diesbezüglich fest:

«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10)».


Nun stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Umsetzung der Standortklausel mit sich gebracht hätte. 1899 stand die Mühle in der Berner Matte bereits im 20. Dienstjahr. Entsprechend bemerkt der Autor H. R. Schmid bei der Betrachtung zur Jahresrechnung 1899-1900:

«…, dass der Betrieb von Lindt in Bern in mancher Beziehung veraltet war».


In puncto Grösse war er demjenigen in Kilchberg klar unterlegen. Eine Modernisierung der Schokoladenmühle wäre somit notwendig gewesen, um mit der Produktivität der neuen Schokoladefabrik mithalten zu können. Daraus folgt, dass der Erhalt der Berner Mühle mit Erneuerungsinvestitionen verbunden war. Hierfür könnte das Geld jedoch gefehlt haben, weil die Baukosten am Zürichsee überbordet waren. Die Standortregelung hätte somit nur umgesetzt werden können, wenn noch mehr Geld in die Aktiengesellschaft eingezahlt worden wäre. Nach der erfolgten Aktienkapitalerhöhung im Zuge der Übernahme hätte der Investitionsbedarf im Zusammenhang mit der Modernisierung ein Fass ohne Boden sein können.

Das heißt: Die Verkaufsbedingung hinsichtlich der Regelung zwischen den zwei Standorten wurde nach der Übernahme zu einer vertraglichen Verpflichtung. Damit waren jedoch Investitionen am Berner Standort verbunden, die aufgrund der Abschreibungen und ohne zusätzliches Kapital nicht möglich waren. Unter diesen Umständen hätte diese Vertragsklausel ein finanzielles Risiko für die Zürcher Kapitalgeber dargestellt. Dies würde zumindest erklären, warum die Standortklausel schliesslich nicht umgesetzt wurde. Bei der oben zitierten Feststellung kam das Berner Obergericht nämlich zum Schluss:

«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden… (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10).»


Die Abschreibungen der Bau- und Übernahmekosten belasteten das Finanzergebnis. In Bern wollte man hingegen die Mühle erhalten und hätte deshalb Geld für die Erneuerungsinvestitionen benötigt. Daraus lässt sich ein finanzieller Zielkonflikt herleiten. Demzufolge waren die Interessen in Bern und Zürich verschieden. Dieser Interessenskonflikt könnte für Spannungen gesorgt haben.

Während die Streitigkeiten in «Patriarchen» primär mit dem Charakter von R. Lindt begründet werden, hat die Situationsanalyse eine doch eher sachliche Erklärung gefunden. Demnach hätte ein Interessenskonflikt bestanden, mit welchem die Berner und Zürcher Standorte ins 20. Jahrhundert starteten.

Dem formellen Gerichtsurteil aus dem Jahr 1927 zufolge war die Übernahme der Schokoladenfabrik im Jahr 1899 mit Abschreibungen verbunden, wodurch sich der finanzielle Spielraum über mehrere Jahre hinweg reduzierte.
Nebst den Mehrkosten des Baus musste auch noch der Kaufpreis für die Rod. Lindt Fils abgeschrieben werden. Erstaunlicherweise lagen die jährlichen Abschreibungen bis 1905 über dem in den Statuten verankerten Mindestwert. Das Finanzergebnis wurde dadurch zusätzlich belastet. Dieser Umstand könnte weitere Fragen aufwerfen (offizielles Urteil gegen A. und W. Lindt von 1927, Obergericht, S. 10).
Streit

Verschmelzung (Trennung)

Streit

Verschmelzung (Trennung)

Mithilfe der Situationsanalyse konnte auch noch die Zürcher Seite beleuchtet werden. Die Interessen der beiden Standorte sind Ansichtssache. Trotzdem ist nun mehr Objektivität vorhanden, um auch noch die Darstellung des Streites analysieren zu können. Für den weiteren Verlauf wird vorwiegend auf den Sachverhalt zurückgegriffen, wie er in den Urteilen von 1909 und 1927 beschrieben wurde.

Nach der Übernahme wurde A. Lindt zum Direktor des Berner Standortes. Er war der jüngere Bruder von R. Lindt. Die zwei Brüder nahmen zudem Einsitz im Verwaltungsrat des verschmolzenen Unternehmens. W. Lindt erhielt als Buchhalter die Prokura. Er war der Cousin der beiden Brüder.
Mithilfe der Situationsanalyse konnte auch noch die Zürcher Seite beleuchtet werden. Die Interessen der beiden Standorte sind Ansichtssache. Trotzdem ist nun mehr Objektivität vorhanden, um auch noch die Darstellung des Streites analysieren zu können. Für den weiteren Verlauf wird vorwiegend auf den Sachverhalt zurückgegriffen, wie er in den Urteilen von 1909 und 1927 beschrieben wurde.

Nach der Übernahme wurde A. Lindt zum Direktor des Berner Standortes. Er war der jüngere Bruder von R. Lindt. Zudem nahmen die zwei Brüder Einsitz im Verwaltungsrat des verschmolzenen Unternehmens. W. Lindt erhielt als Buchhalter die Prokura. Er war der Cousin der beiden Brüder.
In Zürich entstand der Eindruck, dass die Brüder Lindt sich in den Kopf gesetzt hatten, Johann Rudolf S. von der Spitze des Unternehmens zu verdrängen (Patriarchen, A. Capus, S. 25).

In Zürich entstand der Eindruck, dass die Brüder Lindt sich in den Kopf gesetzt hatten, Johann Rudolf S. von der Spitze des Unternehmens zu verdrängen (Patriarchen, A. Capus, S. 25).

Dem offiziellen Urteil aus dem Jahr 1909 ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat des fusionierten Schokoladenunternehmens aus sieben Mitgliedern bestand. Zwei Sitze entfielen auf Bern und fünf auf Zürich.
Gegen Ende dieses Ausschnitts wird die Konstellation des Verwaltungsrats erwähnt. Demnach bestand das Gremium aus sieben Personen. Bern war mit zwei und Zürich mit fünf Stimmen vertreten. Der Zürcher Standort hatte somit die klare Stimmenmehrheit (formelles Urteil gegen A. Lindt von 1909, Obergericht, S. 3)
Verschmelzung

Erster Akt: Missverstandenes Gewerbegebäude

Verschmelzung

Erster Akt: Missverstandenes Gewerbegebäude

Das folgende Zitat enthält zwei unglückliche Formulierungen. Die eine ist «zweite Lindt-Schokoladenfabrik» und die andere «auf eigene Rechnung». Deshalb führt diese Stelle im Buch am häufigsten zu Verwirrung. Sie ist daher ein Paradebeispiel in «Patriarchen». Denn hier steht die Sündenbockfrage besonders im Mittelpunkt. So soll allein die Berner Seite für die Trennung verantwortlich gewesen sein. Es werden zwei Dinge angesprochen, zwei wichtige jedoch nicht. Nun wird in vier Schritten versucht, diese missverständliche Passage zu entwirren.
Das folgende Zitat enthält zwei unglückliche Formulierungen. So ist «2. Lindt-Schokoladenfabrik» die eine und «auf eigene Rechnung» die andere. Deshalb führt diese Stelle im Buch am häufigsten zu Verwirrung. Sie ist daher ein Paradebeispiel in «Patriarchen». Denn hier steht die Sündenbockfrage besonders im Mittelpunkt. So soll allein die Berner Seite für die Trennung verantwortlich gewesen sein. Es werden zwei Dinge angesprochen, zwei wichtige jedoch nicht. Nun wird in vier Schritten versucht, diese missverständliche Passage zu entwirren.
Als ihnen das nicht gelang, erstellten Rodolphe und August in der Berner Matte kurzerhand eine zweite Lindt-Schokoladenfabrik – nicht im Auftrag der Firma, sondern als ihr privates Eigentum, um sie an L + S zu vermieten. Das war zwar sonderbar, aber in Zürich schöpfte man erst Verdacht, als Rodolphe und August Lindt den Mietvertrag kündigten und am 14. Oktober 1905 von all ihren Ämtern bei L. + S. zurücktraten. Dass zur gleichen Zeit die gesamte Führungsetage der Berner Fabrik kündigte, liess Schlimmes ahnen. Und tatsächlich kam es ein halbes Jahr später zum offenen Skandal, als August und Walter Lindt in ihrer neuen Fabrik auf eigene Rechnung unter der Marke «A & W Lindt in Bern» die Schokoladenproduktion nach Rodolphe Lindts Rezeptur aufnahmen (Patriarchen, A. Capus, S. 25).

Als ihnen das nicht gelang, erstellten Rodolphe und August in der Berner Matte kurzerhand eine 2. Lindt-Schokoladenfabrik – nicht im Auftrag der Firma, sondern als ihr privates Eigentum, um sie an L + S zu vermieten. Das war zwar sonderbar, aber in Zürich schöpfte man erst Verdacht, als Rodolphe und August Lindt den Mietvertrag kündigten und am 14. Oktober 1905 von all ihren Ämtern bei L + S zurücktraten. Dass zur gleichen Zeit die gesamte Führungsetage der Berner Fabrik kündigte, liess Schlimmes ahnen. Und tatsächlich kam es ein halbes Jahr später zum offenen Skandal, als August und Walter Lindt in ihrer neuen Fabrik auf eigene Rechnung unter der Marke «A & W Lindt in Bern» die Schokoladenproduktion nach Rodolphe Lindts Rezeptur aufnahmen (Patriarchen, A. Capus, S. 25).

An dieser Stelle werden im Buch strafrechtlich relevante Vergehen angedeutet, die dem Weltruf dieses Schokoladenpioniers zusetzten.
Hätte sich tatsächlich eine «zweite Schokoladenfabrik» im Gewerbegebäude befunden, so hätte die Gegenleistung im Mietverhältnis gefehlt. Die Mieteinnahmen wären somit ungerechtfertigt gewesen. Der Eigentümer des Gewerbegebäudes sass zudem im Verwaltungsrat der Mieterin. Aufgrund der ungerechtfertigten Bereicherung hätten strafrechtliche Schritte gegen das fehlbare VR-Mitglied eingeleitet werden müssen. Zwischen den Zeilen von «Patriarchen» wird ein klassischer Betrugsfall angedeutet, welcher jedoch im Widerspruch zum rechtlichen Sachverhalt steht.
Verschmelzung

Zweiter Akt: Unerwähnte VR-Sitzung mit Sprengpotential

Verschmelzung

Zweiter Akt: Unerwähnte VR-Sitzung mit Sprengpotential

Im Jahr 1905 entschied der Verwaltungsrat, das Deutschlandgeschäft nur noch von Kilchberg aus zu bedienen. Dieser Wechsel in der Vertriebsstrategie hätte den Umsatz an der Berner Aare reduziert. Das Wendemanöver ist im Buch indes kein Thema.
Im Jahr 1905 entschied der Verwaltungsrat, das Deutschlandgeschäft nur noch von Kilchberg aus zu bedienen. Dieser Wechsel in der Vertriebsstrategie hätte den Umsatz an der Berner Aare reduziert. Das Wendemanöver ist im Buch indes kein Thema.
Im Urteil von 1909 gegen A. Lindt ist die strategische Neuausrichtung aber dokumentiert:

«Durch diesen Beschluss wurde allerdings die Aktionsfreiheit der Berner Fabrik mit Bezug auf ihr Absatzgebiet in Deutschland in ziemlicher Weise eingeschränkt und man könnte sich fragen, ob diese Massnahme des Verwaltungsrates zweckmässig war (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 12)».


Dieser Beschluss zu Ungunsten von Bern verdeutlicht das einseitige Stimmenverhältnis von 2:5 im Verwaltungsrat. Direkt im Anschluss traten R. und A. Lindt aus dem Verwaltungsrat zurück. A. Lindt kündigte zudem seine Stelle als Direktor des Berner Standortes. W. Lindt tat es seinen Cousins gleich und verliess die «L + S» ebenfalls.

Damit endete die berufliche Laufbahn des Meisters der Verschmelzung, welche mit einer Lehre in der Schokoladenfabrik seines Onkels am Lac Leman begonnen hatte. Dank des Verkaufs seiner Rod. Lindt Fils konnte er sich bereits im Alter von 51 Jahren eine Frühpension leisten. Der einzige Makel seiner ansonsten glanzvollen Karriere war, dass das Projekt der Vereinigung zwischen der Berner und Zürcher Betriebe nun ohne ihn weitergeführt wurde. Damit verlor der Werkplatz in der Matte eine gewichtige Stimme im Verwaltungsrat, welcher daraufhin vollständig aus Zürich dominiert wurde.
Die strategische Neuausrichtung ist im Urteil von 1909 gegen A. Lindt jedoch dokumentiert:

«Durch diesen Beschluss wurde allerdings die Aktionsfreiheit der Berner Fabrik mit Bezug auf ihr Absatzgebiet in Deutschland in ziemlicher Weise eingeschränkt und man könnte sich fragen, ob diese Massnahme des Verwaltungsrates zweckmässig war (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 12)».


Dieser Beschluss zu Ungunsten von Bern verdeutlicht das einseitige Stimmenverhältnis von 2:5 im Verwaltungsrat. Kurz darauf traten R. und A. Lindt aus dem Verwaltungsrat zurück. A. Lindt kündigte zudem seine Stelle als Direktor des Berner Standortes. W. Lindt tat es seinen Cousins gleich und verliess die «L + S» ebenfalls.

Damit endete die berufliche Laufbahn des Meisters der Verschmelzung, welche mit einer Lehre in der Schokoladenfabrik seines Onkels am Lac Leman begonnen hatte. Dank des Verkaufs seiner Rod. Lindt Fils konnte er sich bereits im Alter von 51 Jahren eine Frühpension leisten. Der einzige Makel seiner ansonsten glanzvollen Karriere war, dass das Projekt der Vereinigung zwischen der Berner und Zürcher Betriebe nun ohne ihn weitergeführt wurde. Damit verlor der Werkplatz in der Matte eine gewichtige Stimme im Verwaltungsrat, welcher daraufhin vollständig aus Zürich dominiert wurde.

Verschmelzung

Dritter Akt: Matrosen und Piraten aus dem Schwarzen Quartier

Verschmelzung

Dritter Akt: Matrosen und Piraten aus dem Schwarzen Quartier

Es liegt an der Aare und war früher das Hafenviertel der Stadt. Zur besseren Orientierung der Soldaten Napoleons wurde Bern in fünf Sektoren unterteilt. Seitdem wird die Matte auch „Schwarze Quartier” genannt.
Es liegt an der Aare und war früher das Hafenviertel der Stadt. Zur besseren Orientierung der Soldaten Napoleons wurde Bern in fünf Sektoren unterteilt. Seitdem wird die Matte auch „Schwarze Quartier” genannt.
Erst ab 1906 kann von einer «zweiten Fabrik» gesprochen werden. Nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat und der Kündigung seiner Direktorenstelle kaufte A. Lindt das Gewerbegebäude, welches sein Bruder R. Lindt im Jahr 1902 gekauft hatte. Mit dem Vetter W. Lindt richtete er darin eine «eigene Schokoladenfabrikation» ein. Damals musste im Firmennamen einer Kollektivgesellschaft zwingend der Familienname verwendet werden. Aus diesem Grund lautete die neue Firma A & W Lindt. In dieser Angelegeneheit wurde im Urteil von 1927 festgehalten:

«Die Aufnahme des Namens Lindt in der Firma war nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht» (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S 24).


Erst durch die Gründung der A & W Lindt im Jahr 1906 gab es «zwei Lindt-Schokoladenfabriken» in der Matte. 1882 liess R. Lindt die Bezeichnung Rod. Lindt Fils als Marke eintragen. Mit dem Verkauf im Jahr 1899 ging die Marke an das vereinigte Unternehmen über.

Für die Vermarktung liess die A & W Lindt verschiedene Marken eintragen. Später wurde aber hauptsächlich der «Matrosen mit Flagge» als Marke verwendet. Diese Bezeichnung war eine Anspielung auf die Hafenvergangenheit, welche das Mattequartier vor dem Schokoladenhandwerk geprägt hatte. Seit der Napoleonischen Zeit wird die Matte auch das Schwarze Quartier der Stadt Bern genannt.

Die A & W Lindt zog eine Affäre mit sich, die in vier Zivilprozessen vor dem Berner Obergericht mündete. Die ersten drei drehten sich um Arbeitsrecht und dauerten bis ins Jahr 1909. Der vierte wurde hingegen wettbewerbsrechtlich ausgetragen und erstreckte sich bis ins Jahr 1927. Die zentrale Frage lautete damals, ob der Familienname missbräuchlich verwendet wurde.

Wer sich für eine markenrechtliche Streitigkeit um Familiennamen interessiert, dem sei die Lektüre des Bundesgerichtsentscheides in der Causa Guccio Gucci S.p.A und Paulo Gucci empfohlen. Der Enkel des Firmengründers arbeitete eine Zeitlang im bekannten Modeunternehmen und machte sich später als Designer selbständig. Für die Selbstständigkeit versuchte er seinen Familiennamen als Marke eintragen zu lassen. Die Markeneintragung musste er schliesslich rückgängig machen (P. Gucci / G. Gucci S.p.A, BGE, 116 II, S 614).
Erst ab 1906 kann von einer «zweiten Fabrik» gesprochen werden. Nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat und der Kündigung als Direktor kaufte A. Lindt das Gewerbegebäude, welches sein Bruder R. Lindt im Jahr 1902 gekauft hatte. Gemeinsam mit seinem Vetter W. Lindt richtete er eine eigene Schokoladenfabrikation ein. Im Firmennamen einer Kollektivgesellschaft musste zwingend der Familienname verwendet werden. Aus diesem Grund lautete die neue Firma A & W Lindt. In dieser Sache wurde im Urteil von 1927 festgehalten:

«Die Aufnahme des Namens Lindt in der Firma war nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht» (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S 24).


Erst durch die Gründung der A & W Lindt gab es ab 1906 «zwei Lindt-Schokoladenfabriken» in der Matte. 1882 liess R. Lindt die Bezeichnung Rod. Lindt Fils als Marke eintragen. Mit dem Verkauf im Jahr 1899 ging die Marke an das vereinigte Unternehmen über.

Für die Vermarktung liess die A & W Lindt verschiedene Marken eintragen. Später wurde aber hauptsächlich der «Matrosen mit Flagge» als Marke verwendet. Mit dieser Bezeichnung wurde auf die Hafenvergangenheit angespielt, welche das Mattequartier vor dem Schokoladenhandwerk geprägt hatte. Die Berner Matte heisst seit der napoleonischen Zeit auch Schwarze Quartier.

Die A & W Lindt zog eine Affäre mit sich, die in vier Zivilprozessen vor dem Berner Obergericht mündete. Die ersten drei drehten sich um Arbeitsrecht und dauerten bis ins Jahr 1909. Der vierte Prozess erstreckte sich bis ins Jahr 1927. Er orientierte sich am Wettbewerbsrecht. Die zentrale Frage lautete damals, ob der Familienname missbräuchlich verwendet wurde.

Wer sich für einen Markenstreit um einen Familiennamen interessiert, dem sei die Lektüre des Bundesgerichtsentscheides in der Causa Guccio Gucci S.p.A und Paulo Gucci empfohlen. Der Enkel des Firmengründers arbeitete eine Zeitlang im bekannten Modeunternehmen und machte sich später selbständig als Designer. Für die Selbstständigkeit versuchte er seinen Familiennamen als Marke eintragen zu lassen, was er schliesslich rückgängig machen musste (P. Gucci / G. Gucci S.p.A, BGE, 116 II, S 614).

Der Matrose mit der Flagge war eine Schweizer Schokoladenmarke..
Der Matrose mit der Flagge war das Hauptlogo der A & W Lindt, unter welchem die Schokolade verkauft wurde. Damit wurde auf die Hafenvergangenheit der Matte angespielt. Dieser älteste Stadtteil von Bern ist an der Aare gelegen und wird auch Schwarzes Quartier genannt. Fälschung und Piraterie fallen in den Bereich des geistigen Eigentums.
Verschmelzung

Vierter Akt: A. Lindt Junior - ein Schweizer Kosmopolit durch und durch

Verschmelzung

Vierter Akt: A. Lindt Junior - ein Schweizer Kosmopolit durch und durch

Die Geburt eines Kindes bedeutet für Eltern ein Wechselbad der Gefühle. In dieser Zeit reagieren Betroffene manchmal dünnhäutiger als sonst. Das gilt auch bei der Arbeit. Das Familienleben ist der zweite Punkt, welcher im Buch nicht erwähnt wird.
Die Geburt eines Kindes bedeutet für Eltern ein Wechselbad der Gefühle. In dieser Zeit reagieren Betroffene manchmal dünnhäutiger als sonst. Das gilt auch bei der Arbeit. Das Familienleben ist der zweite Punkt, welcher im Buch nicht erwähnt wird.
1905 war die Geburt des Sohnes von A. und L. Lindt. Da er den gleichen Vornamen wie sein Vater hatte, wird er fortan A. Lindt Junior genannt. Im weiteren Verlauf der Eskalation wird er erst seinen Onkel R. Lindt, dann am Ende des vierten Prozesses seinen Vater und kurzdarauf auch noch seine Mutter verlieren. Noch während der Trauer um seinen verstorbenen Vater wird er den aussergerichtlichen Vergleich im Jahr 1928 mitunterzeichnen müssen. Später wird er die Schweizer Interessen im Aktivdienst des Zweiten Weltkrieges und danach als Diplomat im Ausland vertreten. Wie gewohnt wird er im Alter von 90 Jahren auf eine Demütigung seines Vaters und Onkels mit einer staatsmännischen Haltung reagieren. Der Staatsmann stirbt im Jahr 2000. In den Memoiren hielt er über R. Lindt fest:

«Onkel Ruedi war der einzige Erwachsene, der zu mir wie zu einem Gleichaltrigen sprach. Er war nie herablassend oder belehrend und redete schon gar nicht in der mir verhassten Kindersprache (August Lindt, Patriot und Weltbürger, R. Wilhelm, P. Gygi, E. Iseli, D. Vogelsanger, Seite 32)».

1905 war die Geburt des Sohnes von A. und L. Lindt. Da er den gleichen Vornamen wie sein Vater hatte, wird er fortan A. Lindt Junior genannt. Im weiteren Verlauf der Eskalation wird er erst seinen Onkel R. Lindt, dann am Ende des vierten Prozesses seinen Vater und kurzdarauf auch noch seine Mutter verlieren. Noch während der Trauerzeit um seinen verstorbenen Vater wird er den aussergerichtlichen Vergleich im Jahr 1928 mitunterzeichnen müssen. Später wird er die Interessen der Schweiz im Aktivdienst des Zweiten Weltkrieges und danach als Diplomat im Ausland vertreten. Wie gewohnt wird er im Alter von 90 Jahren auf eine Demütigung seines Vaters und Onkels mit einer staatsmännischen Haltung reagieren. Der Staatsmann stirbt im Jahr 2000. In den Memoiren hielt er über R. Lindt fest:

«Onkel Ruedi war der einzige Erwachsene, der zu mir wie zu einem Gleichaltrigen sprach. Er war nie herablassend oder belehrend und redete schon gar nicht in der mir verhassten Kindersprache (August Lindt, Patriot und Weltbürger, R. Wilhelm, P. Gygi, E. Iseli, D. Vogelsanger, Seite 32)».

Ab 1906 gab es zwei Schokoladenfabriken im Mattequartier. Ab 1928 wurde Schokolade aber nur noch an einem Standort produziert.
Beim Blick von der Nydeggbrücke hinunter ins Mattequartier kann man heute noch Fabrique de Chocolat … W. Lin… lesen. 1906 gegründet stand die A & W Lindt im Schwarzen Quartier der Stadt Bern. Am 1. April 1928 wurde sie vom vereinigten Unternehmen liquidiert. So begann der Niedergang des Schokoladenhandwerks mit Weltruf in der Matte.
Streit

Zivilprozesse (Todesfälle)

Streit

Zivilprozesse (Todesfälle)

Anstelle von «Appellationshof» wird in dieser Gegendarstellung die geläufigere Bezeichnung Obergericht verwendet. Zwischen 1906 und 1927 wurden vier Zivilprozesse vor dem Berner Obergericht verhandelt, bei welchen es um Schadenersatzansprüche ging. Die ersten drei Prozesse orientierten sich am Arbeitsrecht und dauerten bis ins Jahr 1909. Beim vierten Prozess ging es hingegen um unlauteren Wettbewerb, welcher bis 1943 im Obligationenteil des Zivilgesetzbuches geregelt war. Das zweitinstanzliche Urteil aus dem Jahr 1927 wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Eine aussergerichtliche Einigung machte den Berufungsprozess allerdings hinfällig.
Anstelle von «Appellationshof» wird in dieser Gegendarstellung die geläufigere Bezeichnung Obergericht verwendet. Zwischen 1906 und 1927 wurden vier Zivilprozesse vor dem Berner Obergericht verhandelt, bei welchen es um Ansprüche auf Schadenersatz ging. Die ersten drei Prozesse orientierten sich am Arbeitsrecht und dauerten bis ins Jahr 1909. Beim vierten Prozess ging es stattdessen um unlauteren Wettbewerb, der bis 1943 im Obligationsteil des Zivilgesetzbuches geregelt war. Das zweitinstanzliche Urteil aus dem Jahr 1927 wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Eine aussergerichtliche Einigung machte den Berufungsprozess allerdings hinfällig.
Selbstverständlich bestritt Lindt, «an der neuen Firma mit Kapital, Rat oder Tat beteiligt zu sein», aber das glaubte ihm niemand (Patriarchen, A. Capus, S. 26).

Selbstverständlich bestritt Lindt, «an der neuen Firma mit Kapital, Rat oder Tat beteiligt zu sein», aber das glaubte ihm niemand (Patriarchen, A. Capus, S. 26).

Aufgrund des Konkurrenzverbots durften die ehemaligen Fabrikmitarbeiter nicht mehr im Schokoladenmarkt arbeiten.
Zivilprozesse

1909: Drei Urteile und der Tod von R. Lindt

Im Jahr 1909 wurden die Urteile im arbeitsrechtlichen Konflikt zwischen der Arbeitgeberin und drei ehemaligen Angestellten gefällt. Bis zu seinem Tod im selben Jahr liess sich R. Lindt kein Verschulden zuschreiben. Diese Tatsache wurde in einem späteren Urteil für die Nachwelt festgehalten. Dadurch wurde er post mortem entlastet.
Zivilprozesse

1909: Drei Urteile und der Tod von R. Lindt

Im Jahr 1909 wurden die Urteile im arbeitsrechtlichen Konflikt zwischen der Arbeitgeberin und drei ehemaligen Angestellten gefällt. Bis zu seinem Tod im selben Jahr liess sich R. Lindt kein Verschulden zu Last kommen. In einem späteren Urteil wurde diese Tatsache für die Nachwelt festgehalten. Damit wurde er post mortem entlastet.
Im Februar 1909 verurteilte der Appellationshof des Kantons Bern die zwei Brüder und ihren Cousin zu hohen Konventionalstrafen, welche August und Walter vergeblich vor dem Bundesgericht anfochten. Rodolphe Lindt, der vor Gericht eidesstattlich erklärt hatte, dass er mit der «A & W Lindt» nichts zu tun habe, starb am 20. Februar 1909, wenige Tage nach der Urteilseröffnung, im Alter von erst dreiundfünfzig Jahren (Patriarchen, A. Capus, S. 26).

Im Februar 1909 verurteilte der Appellationshof des Kantons Bern die zwei Brüder und ihren Cousin zu hohen Konventionalstrafen, welche August und Walter vergeblich vor dem Bundesgericht anfochten. Rodolphe Lindt, der vor Gericht eidesstattlich erklärt hatte, dass er mit der «A & W Lindt» nichts zu tun habe, starb am 20. Februar 1909, wenige Tage nach der Urteilseröffnung, im Alter von erst dreiundfünfzig Jahren (Patriarchen, A. Capus, S. 26).

Im offiziellen Urteil aus dem Jahr 1909 kam der Oberrichter zu dem Schluss, dass die Vertragsklausel ungültig gewesen sei. Daher sprach er den Schokoladenfabrikanten frei. Dieser Entscheid wurde noch im selben Jahr von einem Bundesrichter bestätigt.
Abgebildet ist eine Passage aus dem Urteil von 1909. Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag von W. Lindt war zeitlich unbefristet. Deshalb erklärte das Obergericht die Klausel für ungültig und wies die Klage gegen den Cousin ab (formelles Urteil von 1909 gegen W. Lindt, S. 7). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid (offizielles Urteil gegen A. und W. Lindt von 1927, Obergericht, S. 17). Im Jahr 1909 wurde W. Lindt somit nicht verurteilt. Damit ist die gegenteilige Behauptung in «Patriarchen» widerlegt.
Rudolf Lindt war ein Pionier, weil er in seiner Fabrik ein Verfahren zur Herstellung der modernen Schokolade entwickelte.
Ein offizielles Urteil aus dem Jahr 1909 besagt, dass es nach der Übernahme des Berner Schokoladenbetriebs und der Fertigstellung der Zürcher Fabrik im Jahr 1899 je einen Produktionsstandort in der Matte und einen in Kilchberg gab.
An dieser Stelle im Urteil von 1909 weist das Gericht auf die Standortklausel im Kaufvertrag von 1899 hin. In der Situationsanalyse wurde diese Vertragsklausel erwähnt, um aufzuzeigen, dass auch die Zürcher Seite ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen war (formelles Urteil gegen A. Lindt von 1909, Obergericht, S. 10).
Rodolphe Lindt stirbt am 20. Februar 1909 mit dreiundfünfzig Jahren, wenige Tage nach seiner Verurteilung wegen Übertretung der Konkurrenzklausel (Patriarchen, A. Capus, S. 28)

Rodolphe Lindt stirbt am 20. Februar 1909 mit dreiundfünfzig Jahren, wenige Tage nach seiner Verurteilung wegen Übertretung der Konkurrenzklausel (Patriarchen, A. Capus, S. 28)

Zivilprozesse

1927: Urteil und Tod von A. Lindt

Im Jahr 1927 wurden die beiden Inhaber der Firma A & W Lindt verurteilt. Für den Schaden von 800'000.- hafteten sie als Kollektivgesellschafter solidarisch. Angesichts des Tods von A. Lindt während der Verhandlungen wäre es daher angemessen, eine gewisse Rücksicht zu wahren. Mit der Niederlage der Berner Seite verlor die Matte auch ihr Handwerk, dem einst ein Weltruf attestiert worden war.
Zivilprozesse

1927: Urteil und Tod von A. Lindt

Im Jahr 1927 wurden die beiden Inhaber der Firma A & W Lindt verurteilt. Für den Schaden von 800'000.- hafteten sie als Kollektivgesellschafter solidarisch. Angesichts des Ablebens von A. Lindt während der Verhandlungen wäre es daher angemessen, eine gewisse Rücksicht zu wahren. Mit der Kapitulation der Berner Seite verlor die Matte auch ihr Handwerk, dem ein Weltruf attestiert worden war.
Der Berner Appellationshof verurteilt die Lindts wegen unlauteren Wettbewerbs zu Schadenersatzzahlungen von 800'000 Franken. Zudem muss auf jeder Tafel deutlich lesbar «Diese Schokolade ist nicht die Original-Lindt-Schokolade» stehen. Nach einem letzten Gang vor das Bundesgericht kapituliert die Familie Lindt. Sie übergibt die Firma an L + S und verpflichtet sich, für alle Zeiten auf die Fabrikation von Schokolade zu verzichten. Dafür muss sie nur noch 382 000 Franken Entschädigung zahlen. August Lindt stirbt wenige Tage nach Abschluss des Vergleichs am 27. Dezember 1927 (Patriarchen, A. Capus, S. 29).

Der Berner Appellationshof verurteilt die Lindts wegen unlauteren Wettbewerbs zu Schadenersatzzahlungen von 800'000 Franken. Zudem muss auf jeder Tafel deutlich lesbar «Diese Schokolade ist nicht die Original-Lindt-Schokolade» stehen. Nach einem letzten Gang vor das Bundesgericht kapituliert die Familie Lindt. Sie übergibt die Firma an L + S und verpflichtet sich, für alle Zeiten auf die Fabrikation von Schokolade zu verzichten. Dafür muss sie nur noch 382 000 Franken Entschädigung zahlen. August Lindt stirbt wenige Tage nach Abschluss des Vergleichs am 27. Dezember 1927 (Patriarchen, A. Capus, S. 29).

Sollte nun behauptet werden, dass auch Berner von der Liquidation der A & W Lindt profitiert haben sollen, würde dies von der Verantwortlichkeit ablenken. Diese lag eindeutig bei der Verkäuferin. Erstens wurde in Kilchberg entschieden, die Fabrik zu schliessen. Zweitens erfolgte dort die Preisgestaltung und drittens floss der Liquidationserlös zu hundert Prozent an den Zürichsee.
Sollte nun behauptet werden, dass auch Berner von der Liquidation der A & W Lindt profitiert haben sollen, würde dies von der Verantwortlichkeit ablenken. Diese lag eindeutig bei der Verkäuferin. Erstens wurde in Kilchberg entschieden, die Fabrik zu schliessen. Zweitens erfolgte dort die Preisgestaltung. Drittens floss der Liquidationserlös vollständig an den Zürichsee.
Die Schadenersatzzahlung erfolgte grösstenteils in Form von Sachwerten. Dadurch ging die Inhaberschaft der A & W Lindt an das fusionierte Unternehmen über. Bei der Liquidation lag die Preisgestaltung folglich nicht mehr in Bern. Der Liquidationserlös floss zudem in vollem Umfang an den Zürichsee, wo er als ausserordentlicher Ertrag verbucht wurde.
Zivilprozesse

R. Lindt: Entlastung post mortem

Zivilprozesse

R. Lindt: Entlastung post mortem

Während des vierten Prozesses im Jahr 1927 versuchte die Zürcher Seite, einen weiteren Schaden geltend zu machen, der angeblich durch ein vertragswidriges Verhalten von R. Lindt während seiner Zeit im Verwaltungsrat entstanden war. Nach dem Tod im Jahr 1909 soll die Schadenersatzpflicht auf seinen Bruder als Universalerbe übergegangen sein. Das Obergericht sah diesen Vorwurf indes nicht begründet und hielt in dieser Sache fest:
Während des vierten Prozesses im Jahr 1927 versuchte die Zürcher Seite, einen weiteren Schaden geltend zu machen, der durch ein vertragswidriges Verhalten von R. Lindt während seiner Zeit im Verwaltungsrat entstanden war. Nach dem Tod im Jahr 1909 soll die Haftung für den entstandenen Schaden auf seinen Bruder als Universalerben übergegangen sein. Der Richter sah diesen Vorwurf indes nicht begründet und hielt in dieser Sache fest:
In seinem formellen Urteil aus dem Jahr 1927 entlastete der Richter den ehemaligen Verwaltungsrat und im Jahr 1909 verstorbenen Entdecker der Schmelzschokolade. Damit ist die Unschuld von Rodolphe Lindt bewiesen.
Die Abbildung zeigt die Schlussfolgerung des Oberrichters aus dem Jahr 1927 zum Vorwurf eines vertraglichen Verschuldens von Rodolphe Lindt als Verwaltungsrat des fusionierten Unternehmens zwischen 1899 und 1905. Die Unschuld des Erfinders der Schmelzschokolade ist damit bewiesen. Da diese Feststellung erst nach Lindts Tod im Jahr 1909 erfolgte, kann sie als Décharge post mortem bezeichnet werden (offizielles Urteil gegen A. und W. Lindt von 1927, Obergericht, S. 26).
Streit

Fazit

Streit

Fazit

R. Lindt war weder in die A & W Lindt eingebunden noch wurde er verurteilt. Beim Rückzug aus dem Arbeitsalltag im Jahr 1905 sollte daher ein Schlussstricht gezogen werden. Damit ist seine Lebensgeschichte nicht nur wirtschaftlich bedeutend, sondern auch menschlich überragend. Ihm kann einzig vorgeworfen werden, dass er die Absichten der Käufer seines Unternehmens falsch einschätzte, weil er sich wohl vom hohen Verkaufspreis blenden liess. Die A & W Lindt und die Verurteilungen haben nichts zu tun mit R. Lindt oder der Berner Schmelzschokolade.

In der Geschäftswelt sind Streitigkeiten zwischen Divisionen, Filialen, Abteilungen usw. keine Seltenheit. Um Interessenkonflikte zu vermeiden wäre jedoch eine klare und bindende Standortregelung erforderlich gewesen. Dem Urteil von 1909 zufolge liess R. Lindt im Kaufvertrag von 1899 eine Standortklausel integrieren. Diese wurden in den Statuten jedoch nicht aufgenommen. Diese Vertragsklausel hätte den Erhalt der Berner Arbeitsplätze auch nach dem Verkauf sichern sollen. Die Situationsanalyse hat einen möglichen Grund gefunden, warum diese Verkaufsbedingung unerfüllt blieb. Demnach hätte die Schokoladenmühle modernisiert werden müssen, um mit der neuen Fabrik in Kilchberg mithalten zu können. Die Baukosten am Zürichsee hatten zuvor jedoch das Budget überschritten und so könnte das Geld für die Modernisierung gefehlt haben.

Unter diesen Umständen hätte die Schliessung der Berner Mühle aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen Sinn ergeben. Durch die Konzentration auf einen einzigen Standort hätten sich die Gesamtkosten reduziert. Zudem hätte die Auslastung der neuen Schokoladenfabrik durch Berner Aufträge erhöht werden können. Dadurch wäre der finanzielle Spielraum wieder grösser geworden. Für die Zürcher Kapitalgeber wäre das Risiko somit gesunken. Tiefere Kosten hätten für die Aktionäre schliesslich eine höhere Dividende bedeutet. Unter diesen Umständen könnte das Zürcher Interesse am Erhalt der maroden Schokoladenmühle sogar gering gewesen sein.

Die aus der Situationsanalyse gewonnenen Erkenntnisse könnten jetzt in Zweifel gezogen werden. Das würde jedoch nichts an dieser Feststellung ändern:

«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10).»


Wenn von Vertragsbruch die Rede ist und diese nur einer Streitpartei vorgeworfen wird, so biegt man sich die Wahrheit zu Ungunsten der Berner Seite zurecht.

In der eindimensionalen Schilderung der Streitigkeit setzt das Narrativ seinen Feldzug fort. Dabei macht es aus David einen Goliath oder deutet strafrechtlich relevante Verstösse an. Damit ergänzt es die negativen Charakterzüge aus der Wochenendkategorie. Mit einem undankbaren, machtgierigen, streitsüchtigen, hinterlistigen, verräterischen und skrupellosen Partner ist eine Zusammenarbeit in jedem Fall unmöglich. Im Zusammenhang mit der Trennung zwischen der Berner und Zürcher Seite macht diese einseitige Darstellung nun absolut Sinn. Dadurch scheint tatsächlich nur die Berner Seite für den Streit verantwortlich gewesen zu sein. Damit versucht das Narrativ, die Sündenbockfrage zu beeinflussen.

Unter diesem Aspekt wirkt die unwahre Behauptung einer Verurteilung wie ein Plausibilisierungsversuch des angeblichen Fehlverhaltens von R. Lindt. Die falsche Einordnung des Todes von A. Lindt ist ein weiterer grober Fehler. Im Buch wird dieses Ereignis ans Ende gesetzt. Dadurch wird es nur als Randnotiz wahrgenommen. Tatsächlich starb er aber noch während der Verhandlungen. Die Kapitulation der Berner Seite erfolgt somit während der Trauerzeit der hinterbliebenen Personen. Indem das tragische Ende verharmlost wird, lässt das Narrativ eine ironische Interpretation des restlichen Textes zu.

In der Regel wird dem Gegner kein gutes Haar gelassen. Da es in dieser Geschichte eine Gewinner- und eine Verliererseite gab, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Narrativ auf der subjektiven Wahrnehmung der Kontrahenten von R. Lindt basiert. Um eine Gesamtbeurteilung vornehmen zu können, müssen auch noch die im Buch genannten Quellen geprüft werden.

Bis hierhin kann die Gegendarstellung nachweisen, dass die Kratzer am Weltruf der Berner Schmelzschokolade grundlos entstanden sind. Der Zeitpunkt der beiden Todesfälle war vor allem für die Berner Seite kritisch. Durch diese Schicksalsschläge wurde die Verliererseite stark geschwächt. Dadurch könnte sich die zartbittere Füllung des Überraschungseis nun bemerkbar machen. Mithilfe dieser Informationen kann nun jeder für sich entscheiden, ob die Legende eines Zufallswochenendes ironischer Natur ist oder nicht.

In der Retrospektive legte Johann Rudolf S. mit dem Kauf der Berner Rod. Lindt Fils den Grundstein für den heutigen Erfolg des Zürcher Unternehmens. Anfangs trug er wohl den Stempel eines Fils-à-Papa, weil er in die grossen Fussstapfen seines Vaters Rudolf S. treten musste. Aus diesem Grund könnten die Kapitalgeber an seiner kühnen Unternehmensstrategie gezweifelt haben. Aus heutiger Sicht stellt sich ein mögliches Misstrauen jedoch als unbegründet heraus. Es könnte daher sein Schicksal gewesen sein, dass sein visionäres Handeln bis zu seinem Tod im Jahr 1926 unerkannt blieb und sein Name noch heute im Schatten seines Vaters steht.

Der Großteil des Schadenersatzes wurde in Form eines Sachwertes beglichen. Dadurch ging das Eigentum an der A & W Lindt an das fusionierte Unternehmen über. Gleich im Anschluss folgte die Liquidation der A & W Lindt. Kurz darauf ereilte auch der Schokoladenmühle mit Weltruf dasselbe Schicksal. Unter diesen Umständen könnte die zweite Schokoladenfabrik tatsächlich ein Rettungsversuch gewesen sein, um die Berner Arbeitsplätze zu erhalten. Im Mattequartier hätte sich dadurch das vorzeitige Ende des Schokoladenhandwerkes um mindestens 25 Jahre verzögert. Der Bruder sowie Cousin hätten aber hinter diesem Plan gestanden und nicht R. Lindt.
R. Lindt war weder in die A & W Lindt eingebunden noch wurde er verurteilt. Beim Rückzug aus dem Arbeitsalltag im Jahr 1905 sollte daher ein Schlussstricht gezogen werden. Damit ist seine Lebensgeschichte nicht nur wirtschaftlich bedeutend, sondern auch menschlich überragend. Ihm kann einzig vorgeworfen werden, dass er die Absichten der Käufer seines Unternehmens falsch einschätzte, weil er sich wohl vom hohen Verkaufspreis blenden liess. Die A & W Lindt und die Verurteilungen haben nichts mit R. Lindt oder der Berner Schmelzschokolade zu tun.

In der Geschäftswelt sind Streitigkeiten zwischen Divisionen, Filialen, Abteilungen usw. keine Seltenheit. Um Interessenkonflikte zu vermeiden wäre jedoch eine klare und bindende Standortregelung erforderlich gewesen. Dem Urteil von 1909 zufolge liess R. Lindt im Kaufvertrag von 1899 eine Standortklausel integrieren. Diese wurden in den Statuten jedoch nicht aufgenommen. Diese Vertragsklausel hätte den Erhalt der Berner Arbeitsplätze auch nach dem Verkauf sichern sollen. Die Situationsanalyse hat einen möglichen Grund gefunden, warum diese Verkaufsbedingung unerfüllt blieb. Demnach hätte die Schokoladenmühle modernisiert werden müssen, um mit der neuen Fabrik in Kilchberg mithalten zu können. Die Baukosten am Zürichsee hatten zuvor jedoch das Budget überschritten und so könnte das Geld für die Modernisierung gefehlt haben.

Unter diesen Umständen hätte die Schliessung der Berner Mühle aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen Sinn ergeben. Durch die Konzentration auf einen einzigen Standort hätten sich die Gesamtkosten reduziert. Zudem hätte die Auslastung der neuen Schokoladenfabrik durch Berner Aufträge erhöht werden können. Dadurch wäre der finanzielle Spielraum wieder grösser geworden. Für die Zürcher Kapitalgeber wäre das Risiko somit gesunken. Tiefere Kosten hätten für die Aktionäre schliesslich eine höhere Dividende bedeutet. Unter diesen Umständen könnte das Zürcher Interesse am Erhalt der maroden Schokoladenmühle sogar gering gewesen sein.

Die aus der Situationsanalyse gewonnenen Erkenntnisse könnten jetzt in Zweifel gezogen werden. Das würde jedoch nichts an der Feststellung im Urteil von 1909 ändern:

«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10).»


Wenn von Vertragsbruch die Rede ist und diese nur einer Streitpartei vorgeworfen wird, so biegt man sich die Wahrheit zu Ungunsten der Berner Seite zurecht.

In der eindimensionalen Schilderung der Streitigkeit setzt das Narrativ seinen Feldzug fort. Dabei macht es aus David einen Goliath oder deutet strafrechtlich relevante Verstösse an. Damit ergänzt es die negativen Charakterzüge aus der Wochenendkategorie. Mit einem undankbaren, machtgierigen, streitsüchtigen, hinterlistigen, verräterischen und skrupellosen Partner ist eine Zusammenarbeit in jedem Fall unmöglich. Im Zusammenhang mit der Trennung zwischen der Berner und Zürcher Seite macht diese einseitige Darstellung nun absolut Sinn. Dadurch scheint tatsächlich nur die Berner Seite für den Streit verantwortlich gewesen zu sein. Auf diese Weise versucht das Narrativ, die Frage nach dem Sündenbock zu beeinflussen.

So wirkt die unwahre Behauptung einer Verurteilung wie ein Plausibilisierungsversuch des angeblichen Fehlverhaltens von R. Lindt. Die falsche Einordnung des Todes von A. Lindt ist ein weiterer grober Fehler. Im Buch wird dieses Ereignis ans Ende gesetzt. Dadurch wird es nur als Randnotiz wahrgenommen. Tatsächlich starb er aber noch während der Verhandlungen. Die Kapitulation der Berner Seite erfolgt somit während der Trauerzeit der hinterbliebenen Personen. Indem das tragische Ende verharmlost wird, lässt das Narrativ eine ironische Interpretation des restlichen Textes zu.

In der Regel wird dem Gegner kein gutes Haar gelassen. Da es in dieser Geschichte eine Gewinner- und eine Verliererseite gab, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Narrativ auf der subjektiven Wahrnehmung der Kontrahenten von R. Lindt basiert. Um eine Gesamtbeurteilung vornehmen zu können, müssen auch noch die im Buch genannten Quellen geprüft werden.

Bis hierhin kann die Gegendarstellung nachweisen, dass die Kratzer am Weltruf der Berner Schmelzschokolade grundlos entstanden sind. Der Zeitpunkt der beiden Todesfälle war vor allem für die Berner Seite kritisch. Durch diese Schicksalsschläge wurde die Verliererseite stark geschwächt. Dadurch könnte die zartbittere Füllung des Überraschungseis nun bemerkbar werden. Mithilfe dieser Informationen kann nun jeder für sich entscheiden, ob die Legende eines angeblichen Zufallswochenendes ironischer Natur ist oder nicht.

In der Retrospektive legte Johann Rudolf S. mit dem Kauf der Berner Rod. Lindt Fils den Grundstein für den heutigen Erfolg des Zürcher Unternehmens. Anfangs trug er wohl den Stempel eines Fils-à-Papa, weil er in die grossen Fussstapfen seines Vaters Rudolf S. treten musste. Aus diesem Grund könnten die Kapitalgeber an seiner kühnen Strategie gezweifelt haben. Aus heutiger Sicht stellt sich ein mögliches Misstrauen jedoch als unbegründet heraus. Es könnte daher sein Schicksal gewesen sein, dass sein visionäres Handeln bis zu seinem Tod im Jahr 1926 unerkannt blieb und sein Name noch heute im Schatten seines Vaters steht.

Der Großteil des Schadenersatzes wurde in Form eines Sachwertes beglichen. Dadurch ging das Eigentum an der A & W Lindt an das fusionierte Unternehmen über. Gleich im Anschluss folgte die Liquidation der A & W Lindt. Kurz darauf ereilte auch der Schokoladenmühle mit Weltruf dasselbe Schicksal. Unter diesen Umständen könnte die zweite Schokoladenfabrik tatsächlich ein Rettungsversuch gewesen sein, um die Berner Arbeitsplätze zu erhalten. Im Mattequartier hätte sich dadurch das vorzeitige Ende des Schokoladenhandwerkes um mindestens 25 Jahre verzögert. Der Bruder sowie Cousin hätten aber hinter diesem Plan gestanden und nicht R. Lindt.
Mit einer Standortregelung im Kaufvertrag versuchte man den Erhalt der Schokoladenmanufaktur abzusichern.
Differenzen zwischen Filialen können in der Regel mit einer Standortregelung minimiert werden. Im konkreten Fall ist es jedoch ungewiss, ob die Eskalation damit hätte vermieden werden können.
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